Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Feha Büro-Technik GmbH

Stand: 09.05.2018

§ 1 Geltungsbereich, Ausschließlichkeit dieser Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Feha erfolgen ausschließlich aufgrund dieser unserer Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Geltung evtl, vorhandener allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird hiermit bereits widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn Feha ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Feha sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Lieferung, Annahmeverzug

Alle Aufträge aufgrund eines Angebots von uns werden vorbehaltlich Selbstbelieferung angenommen. Bei Aufträgen zu Sonderanfertigungen ist ein Rücktritt durch den Käufer, sofern gesetzlich möglich, ausgeschlossen. Befindet sich der Käufer länger als zwei Wochen in Annahmeverzug, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von einer Woche berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist Feha berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. Feha kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen. Während des Annahmeverzuges hat der Käufer an Feha als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Woche pauschal 1 % des Nettokaufpreises, höchstens jedoch 100,-- EUR pro Woche, zu bezahlen, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann Feha den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder auf schriftliches Abnahmeverlangen schweigt kann Feha die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Feha ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 30 % des vereinbarten Nettokaufpreises (es sei denn der Käufer weist einen geringeren Schaden nach) oder den Ersatz des konkret entstandenen Schadens vom Käufer zu verlangen. Bei Aufträgen über mehrere Gegenstände sind wir zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können wir bei der Auslieferung in Rechnung stellen.

§ 3 Lieferzeit

Wenn kein bestimmter Liefertermin vereinbart ist, kann Feha liefern, sobald sie von ihrem Zulieferer selbst beliefert worden ist. Wird die Lieferung ohne das Verschulden von Feha unmöglich, so ist Feha von der Pflicht zur Lieferung frei ohne Entschädigung leisten zu müssen. Dies gilt insbesondere für Fälle von höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen sei es bei Feha oder bei einer ihrer Zulieferfirmen.

§ 4 Nachfrist bei Lieferung

Haben wir eine fest vereinbarte Lieferfrist oder einen Liefertermin nicht einhalten können, so muss uns der Käufer eine Nachfrist von mindestens einem Monat für die Lieferung gewähren. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer seine gesetzlichen Ansprüche geltend machen.

§ 5 Preise

Unsere Preise verstehen sich ab Werk, sofern nichts anderes vereinbart ist. Vereinbarte Rabatte, Umsatzvergütungen oder Frachtvergütungen entfallen, wenn der Käufer am Fälligkeitstag nicht bezahlt hat. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, nur für das Produkt selbst, also zuzüglich anfallender Nebenkosten wie Verpackung, Umweltpauschalen (wie z.B. grüner Punkt), Urheberrechtsabgaben, Transport- und Frachtversicherung usw. Feha behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.

§ 6 Zahlung, Zahlungsverzug

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind die gelieferten Waren in bar bei Empfang und ohne jegliche Abzüge zu bezahlen. Kundenwechsel und Eigenakzepte, die ordnungsgemäß verstempelt sein müssen, werden nur unter Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit und gegen Vergütung der Diskontspesen angenommen. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber nicht aber an Zahlungs Statt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für etwas später fällige Papiere, verlangen. Bei Überschreitungen des Zahlungszieles werden vom Fälligkeitstage an Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszins fällig..
Gerät der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, werden auch sämtliche anderen bis dahin noch offenen Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. In jedem Falle kommt der Käufer in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so ist Feha berechtigt, Herausgabe bereits gelieferter, aber noch nicht bzw. noch nicht vollständig bezahlter Ware zu verlangen.

§ 7 Aufrechnung

Der Käufer darf nur mit einer Gegenforderung aufrechnen, die von uns anerkannt wurde oder rechtskräftig gegen uns festgestellt ist.

§ 8 Versand

Der Versand einer Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder ein anderes Versendungsunternehmen auf den Käufer über. Versicherungen gegen Schäden aller Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers unter Berechnung der anfallenden Beträge vorgenommen.

§ 9 Sachmängelhaftung und Fristen zur Rechtswahrnehmung

Im Verbrauchsgüterkauf verjähren die Ansprüche des Käufers nach Maßgabe folgender Bestimmungen: Bei neu hergestellten Sachen und bei Werkleistungen in zwei Jahren und bei gebrauchten Sachen in einem Jahr. Garantien werden keine übernommen. Bei gleichzeitigem Bezug von Hardware, Betriebssystemen und anderer Software gelten diese nicht als zusammengehörend verkauft.
In den Fällen, in denen kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, finden die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf, insbesondere die §§ 474 - 479 BGB keine Anwendung. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Rechts- und oder Sachmängeln verjähren in einem Jahr. Im Verhältnis „business to business“ (B2B) wird die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche des Käufers auf 1 Jahr begrenzt.
Die Pflicht von Feha, Gewährleistungsansprüche zu erfüllen, Nacherfüllung oder Nachbesserung zu leisten oder die Rückabwicklung nach einem eventuellen Rücktritt durchzuführen, besteht ausschließlich am Sitz von Feha. Der Käufer, der nicht Endverbraucher ist, hat zur Wahrnehmung seiner Rechte und zur Durchführung von Nachbesserungen, Nacherfüllung, Rückabwicklung nach Rücktritt usw. den Vertragsgegenstand auf eigene Kosten und Gefahr zu Feha zu bringen und wieder abzuholen.
Bei evtl. Nacherfüllung gilt diese erst nach einem zweiten erfolglosen Reparaturversuch als fehlgeschlagen.
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfallen sämtliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Mängel, es sei denn, der Käufer weist nach oder es ist offensichtlich, dass der Mangel nicht hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Des Weiteren gilt dies ebenfalls, wenn Manipulationen jeglicher Art, insbesondere an der Seriennummer festzustellen sind. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Ansprüche und Rechte wegen Mängeln aus.
Der Käufer muss die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Feha unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die Geltung des § 377 HGB bleibt hiervon unberührt.
Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte mangelhaft sind, verlangt Feha, dass das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue schriftliche Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und eine Kopie des Lieferscheines, mit dem das Gerät geliefert wurde, zur Nacherfüllung eingeschickt bzw. bei ihr angeliefert wird. Die Geräte müssen frachtfrei eintreffen und werden von der Feha unfrei wieder ausgeliefert, es sei denn, dass die Transportkosten zum Auftragswert außer Verhältnis stehen. Bei einer berechtigten Mängelrüge übernimmt Feha die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, welche vom Käufer zu belegen sind. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Verjährungsfristen bzgl. der Ansprüche und Rechte wegen Mängel in Kraft. Der Käufer hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindlichen Daten, die im Wesentlichen, durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können. Feha übernimmt keine Haftung für die verlorengegangenen Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden. Kosten der Datensicherung sowie Neuinstallation von Software oder der Geräte selbst bzgl. der zu reparierenden Geräte werden durch Feha nicht übernommen. Feha übernimmt keinerlei Haftung für die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorschriften bei Durchführung der Nacherfüllung.
Bei Geräten bzw. Teilen, bei denen kein Mangel festgestellt werden konnte, trägt der Käufer sämtliche Kosten, insbesondere die Kosten der Überprüfung. Ansprüche und Rechte wegen Mängel gegenüber Feha stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Käufer neu hergestellte Sachen im Rahmen seines Gewerbebetriebes weiter verkauft. In diesem Fall stehen dem Unternehmer Rückgriffsansprüche gegenüber Feha zu, wobei jedoch ein Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen ist, mit Ausnahme der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch Feha oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Feha beruhen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen (und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware) Eigentum von Feha. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware.
Der Käufer ist verpflichtet, zum Schutz der Vorbehaltsware eine entsprechende Versicherung z. B. Brand- oder Diebstahlsversicherung unter gleichzeitiger Abtretung der Rechte aus der Versicherung an Feha abzuschließen.
Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über.

§ 11 Urheberrechte

Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem gewerblichen Wiederverkäufer allein zum einmaligen Wiederverkauf und dem Endkunden zur alleinigen Nutzung überlassen d.h. er darf diese weder kopieren noch verändern, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Software wird gemäß den Lizenzverträgen der Lieferanten geliefert, deren Einhaltung der Kunde bereits an dieser Stelle zusichert.

§ 12 Datenschutz, Speicherung von Kundendaten und Datenspeicherung

Feha ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen personenbezogenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 4 BDSG) zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Der Kunde stimmt dem zu (§ 4a BDSG, BGH, Urt. v. 16.7.2008 – VIII ZR 348/06). Kundendaten werden gemäß § 33 BDSG gespeichert.

§ 13 Widerruf, privater Endverbraucher

Sie können, sofern Sie als privater Endverbraucher mit uns einen Fernabsatzvertrag geschlossen haben, Ihre Bestellung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware an uns. Der Widerruf hat in Textform zu erfolgen an: Firma Feha Büro-Technik GmbH, Robert Koch Straße 6, 89312 Günzburg, entweder durch Brief oder per Fax an: 08221/918222 oder per E-Mail an: info@feha.de. Die Kosten der Rücksendung für Waren im Bestellwert unter 40,-- EUR tragen Sie, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Bitte kündigen Sie Ihre Rücksendung telefonisch oder per Mail an. Beträgt der Warenwert über 40,-- EUR erhalten Sie von uns einen „Freeway-Aufkleber“ zugesandt. Mit diesem können Sie die Artikel kostenlos an uns zurücksenden. Wurde die Ware durch Sie bereits genutzt, behalten wir uns vor, hierfür eine Vergütung zu verlangen. Kann der Verbraucher die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist.

§ 14 Schriftformerfordernis

Mündliche Nebenabreden müssen schriftlich fixiert werden, damit sie verbindlich sind. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Günzburg. Gerichtsstand für beide Teile ist das für Feha zuständige Amts- bzw. Landgericht, also Günzburg bzw. Memmingen.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Beide Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksamen Bestimmungen durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen in ihrem Sinn und Zweck möglichst nahe kommen.




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