Nach der vorherigen Verschiebung tritt §56 BeUrkG bald in Kraft
Ab dem 01.07.2022 greift der Paragraph §56 BeUrkG der für Notare, andere Urkundspersonen oder zuständige Stellen bei öffentlichen Beurkundungen und Verwahrungen gilt. Der Paragraph legt die Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form fest und wie diese elektronischen Dokumente in die digitale Urkundensammlung eingestellt werden muss.
Für §56 des BeUrkG bieten wir bereits mit der 4-Augen-Verifikation eine rechtskonforme Lösung zur schnellen, automatisierten Archivierung mit unseren e-BRIDGE Next Multifunktionssystemen an. Mit Hilfe der DualScan-Einzugskontrolle wird die Vollständigkeit der digitalisierten Dokumente inkl. Protokollierung (Datum, Zeit, Seitenzahl, Anwender) rechtskonform gesichert.
Die 4-Augen-Verifikation erfüllt zwar die Anforderung des §56 Abs.1 Satz1 BeurkG, bringt aber auch Unternehmen und Organisationen einen Mehrwert, die nicht daran gebunden sind. Durch den automatisierten Prozess wird sichergestellt, dass sämtliche Dokumente Ihres Unternehmens sicher und vollständig digitalisiert werden. Das bringt besonders bei anderen, sensiblen Dokumenten wie Verträgen die nötige Sicherheit.
Für die 4-Augen-Verifikation sind unsere Multifunktionssysteme mit Stapelblatteinzug und e-ScanFlow geeignet. Nachfolgend finden Sie eine beispielhafte Liste, die jedoch nicht vollständig ist. Falls Ihr Multifunktionssystem nicht gelistet sein sollte, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir beraten Sie gerne.
Gerne erklären wir Ihnen wie die 4-Augen-Verifikation im Detail funktioniert und wie Sie sich rechtssicher vorbereiten können. Wir freuen uns Sie fachkompetent zu beraten.